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헝가리 의대 졸업 후 독일에서 의사 개업, 가능한가?


유럽 각국에서 의사 개업 하려면 해당 국가 의사고시 봐야



최근 해외 의과대학에 관심을 갖는 학부모들이 많다. 


미국 의과대학과 국내 의과대학 진학이 어렵기 때문에 해외로 눈을 돌린다. 유럽, 특히 헝가리 의과대학으로 진학하려는 학생들이 많다. 이른바 헝가리 의과대학 '특수'다. 헝가리 뿐 아니라 체코나 폴란드 등에도 영어로 수업을 하는 의과대학이 많다.


가장 중요한 점은 유럽의 헝가리. 체코 의과대학 졸업 후 진로다. 많은 사람들은 헝가리, 체코 등 동유럽 의과대학을 졸업한 뒤 세 가지 방향을 생각한다.


1) 한국으로 돌아와서 한국 의사고시를 본다

2) 미국으로 가서 미국 의사고시를 본다.

3) 유럽, EU국가에서 개업을 한다.


1) 2) 번이 어렵다는 것을 알기 때문에 유럽 즉 EU국가에서 개업을 하기를 원하는 사람들이 있다.


필자는 이에 대해 독일 의사협회에 질의를 했다. "헝가리 등 동유럽 EU 회원국 의과대학을 졸업해서 그 나라의 의사 면허를 취득하면 독일에서 개업을 할 수 있는가?"라는 질문이었다. 독일 의사협회는 여러날 만에 이에 대한 답을 해왔다.


* EU국가에서 의사 면허를 취득한 외국 학생이 독일에서 의사 개업을 하려면 다음의 조건을 맞추어야 한다.


- 독일어 공인 성적을 갖고 있어야 한다.

- 각 주별로 별도의 독일 의사고시를 봐야 한다.


결론은 한국 학생이 헝가리나 체코, 폴란드 의대를 졸업하고 의사면허를 취득했다고 하더라도 독일에서 곧바로 개업이 안 된다는 것이다. 즉 언어 공인 성적이 있어야 하고, 별도의 독일 주별 의사고시를 봐야 한다는 것이다.


일반적으로 우리가 알고 있는 것처럼 EU 회원국 가운데 한 나라에서 의사면허를 취득했다고 해서 유럽 EU국가에서 곧바로 의사개업을 할 수 있는 것이 아니라는 것이다.


필자는 독일 외에 다른 나라 의사협회에도 이를 확인할 계획이다. 그 결과를 블로그에 올릴 예정이다. 참고로 독일 의사협회에서 온 편지 원문을 올린다.



Sehr geehrte Frau Dr. Kim,


vielen Dank für Ihre Anfrage.


Die Bundesärztekammer ist als Arbeitsgemeinschaft der 17 (Landes-)Ärztekammern organisiert. In diesem Rahmen vertritt sie die berufspolitischen Interessen der Ärzteschaft in der Bundesrepublik Deutschland und nimmt die in ihrer Satzung geregelten Aufgaben wahr. Die Bundesärztekammer wirkt aktiv am gesundheitspolitischen Meinungsbildungsprozess der Gesellschaft mit und entwickelt Perspektiven für eine bürgernahe und verantwortungsbewusste Gesundheits- und Sozialpolitik. Aufgrund unserer Satzungsaufgaben können wir hingegen keine Rechtsauskünfte oder Ratschläge an Dritte erteilen.


Eine ärztliche Tätigkeit in Deutschland kann nur mit einer gültigen Approbation (bzw. Berufserlaubnis) ausgeübt werden.

Die zuständigen Stellen für den Berufszugang sind die Approbationsbehörden in den jeweiligen Bundesländern. Eine Liste mit Ansprechpartnern und Adressen finden Sie auf unserer Website unter http://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/aus-weiter-fortbildung/ausbildung/zustaendige-stellen-zur-erteilung-der-approbation/


Die für den ärztlichen Berufszugang relevanten Rechtsgrundlagen - Bundesärzteordnung sowie Approbationsordnung - können Sie hier einsehen:

http://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/BJNR240500002.html

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/b_o/gesamt.pdf


Die Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Abschlüssen dürfte unproblematisch sein (sogenanntes automatisches Anerkennungsverfahren im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen), sofern das Studium die Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und die Facharztqualifikation konform mit Artikel 25 bzw. 28 (Allgemeinmedizin) der Richtlinie 2005/36/EG ist. Konformitätsbescheinigungen wären ggf. bei der zuständigen Stelle des EU-Herkunftsstaats einzuholen.


Die Richtlinie 2005/36/EG mit dem Anhang V für Ärzte finden Sie hier:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017D2113&from=EN


Die Approbationsbehörden prüfen die Gleichwertigkeit einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung (Medizinstudium und Berufszugang im Herkunftsland). Ist diese nicht gegeben, wird geprüft, ob die Unterschiede in der ärztlichen Grundausbildung durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden können. Ist das nicht der Fall, ist eine Kenntnisstandprüfung bzw. Eignungsprüfung zu absolvieren.


In der Regel werden Prüfungsnachweise über ausreichende Sprachkenntnisse verlangt (Allgemeinsprachliches Prüfungszertifikat B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, GER). Seit 2014 werden zusätzlich zu den allgemeinsprachlichen Kenntnissen auch Fachsprachprüfungen abgenommen (in der Regel entspricht dies dem Niveau C1 im medizinischen Bereich). In den meisten Bundesländern führen die Landesärztekammern die Fachsprachprüfungen durch.


Bitte wenden Sie sich bei Detailfragen (behördeninterne Gleichwertigkeitsprüfung, eventuell zu absolvierende Kenntnisstandprüfung bzw. Eignungsprüfung, einzureichende Dokumente etc.) direkt an die zuständigen Behörden.


Als Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind die Landesärztekammern u.a. für sämtliche Belange der ärztlichen Weiterbildung zuständig und treffen in Weiterbildungsfragen verbindliche Entscheidungen für ihre Mitglieder. Die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern enthalten Regelungen zur Anerkennung von im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten sowie im Ausland abgeschlossenen Weiterbildungen und sind rechtlich bindend für die Kammermitglieder.


Die Bundesärztekammer übt als Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern keine Aufsichtsfunktion aus und hat in Fällen der Anerkennung von ausländischen Weiterbildungen keine Regelungskompetenz, da die Landesärztekammern als Körperschaften des Öffentlichen Rechts rechtlich eigenständig sind.


Wir empfehlen Ihnen, sich für eine unverbindliche Vorabauskunft frühzeitig mit der Weiterbildungsabteilung der Landesärztekammer des Bundeslandes in Verbindung zu setzen, wo Sie die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit anstreben,


https://www.bundesaerztekammer.de/ueber-uns/landesaerztekammern/adressen/


Die zuständige Landesärztekammer prüft bei vorhandener Kammermitgliedschaft verbindlich, ob eine eventuelle Anrechenbarkeit von im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten bzw. Facharztdiplomen möglich ist.


Die Weiterbildung im Ausland sollte mindestens sechs Monate betragen, an einem weiterbildungsbefugten Haus stattfinden, angemessen bezahlt werden und im Inhalt der Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landesärztekammer entsprechen.


Die Zeugnisse sollten möglichst detailliert sein und eine Beschreibung des Krankenhauses enthalten, ferner Angaben zur Größe des Krankenhauses, Abteilungen des Krankenhauses, zu den Leistungen "Ihrer" Abteilung sowie eine Auflistung der von Ihnen verrichteten Tätigkeiten unter Anleitung sowie selbständig etc. enthalten. Die Zeugnisse sollten die Inhalte der Weiterbildungsordnung (siehe u.a. auch Logbücher) Ihrer in Deutschland zuständigen Landesärztekammer widerspiegeln.


Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben und stehen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.



Freundliche Grüße,

i.A.

Siobhan O'Leary

Siobhan O’Leary

International Program Officer

Dezernat Internationale Angelegenheiten / Department for International Affairs

Bundesärztekammer / German Medical Association

Herbert-Lewin-Platz 1

D-10623 Berlin










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